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Unterlassungserklärung: Goldene Brücke mit Tücken.


Meist als Bestandteil der Abmahnung wird der Rechtsgutsverletzer aufgefordert, eine Unterlassungserklärung abzugegeben, um zukünftige Verletzungshandlungen zu  verhindern. Mit der Unterlassungserklärung erklärt der Aussteller, dass er sich vertraglich, d.h. zwar außergerichtlich, aber einklagbar, verpflichtet, solche in der Erklärung genannten Handlungen in Zukunft nicht mehr vorzunehmen. Da es sich bei einer solchen Erklärung um einen schuldrechtlichen Vertrag zwischen zwei Parteien handelt, ist die Abgabe einer solchen Unterlassungserklärung, genauso wie die Annahme derselben durch den Abmahnenden stets freiwillig. Die Abgabe führt allerdings dazu, dass der möglicherweise bestehende Unterlassungsanspruch des Abmahnenden entfällt, er diesen folglich gerichtlich nicht mehr einklagen kann und muss. Das spart Kosten und Zeit.

Mit Abgabe wird ein kostspieliges Gerichtsverfahren vermieden. Der Unterlassungsanspruch entfällt dabei allerdings nur, wenn eine Wiederholungsgefahr durch den Rechtsgutsverletzer ausgeschlossen werden kann. Dies ist der Fall, wenn die Unterlassungserklärung eine gewisse Ernsthaftigkeit mit Wirkung für die Zukunft aufweist. Um eine solche zu vermitteln, ist es erforderlich, dass die Erklärung eine sog. Vertragsstrafe enthält. Der Erklärende erklärt sich also dazu bereit, bei Nichteinhaltung seiner Unterlassungserklärung, also bei weiterem Rechtsverstoß, eine gewisse Summe an den Verletzer als Strafe zu zahlen.

Die Gestaltung der Unterlassungserklärung bleibt den Vertragsparteien überlassen, kann daher aber gewisse Tücken und Fallen aufweisen, da sie meist als vorgefertigtes Formular vom Abmahnenden beigefügt wird. So kann beispielsweise die angegebene Höhe der Vertragsstrafe zu niedrig (was die Ernsthaftigkeit der Erklärung ausschließen könnte) oder zu hoch angesetzt sein. Ein eigenständiges Herabsetzen der Vertragsstrafe durch den Abgemahnten ohne rechtlichen Rat sollte tunlichst unterlassen werden, da sonst mangels Beseitigung der Wiederholungsgefahr eine die Abmahnkosten deutlich übersteigende einstweilige Verfügung droht.

Art und Umfang der zu unterlassenen Handlung können in vorgefertigten Unterlassungserklärungen zu weit gefasst sein, was bei leichtfertiger und ungeprüfter Unterzeichnung und Abgabe zu erheblichen Nachteilen führen kann, z.B. dass der Abgemahnte nicht nur bei zukünftigen, sondern auch bei bereits in der Vergangenheit begangenen Verletzungshandlungen zur Zahlung der Vertagsstrafe verpflichtet ist. Es besteht auch die Gefahr, dass einer Verpflichtung zur Unterlassung von durch die Abmahnung nicht in Rede stehenden Handlungen zugestimmt wird oder Kostenübernahmen vereinbart werden, die nicht der Rechtslage entsprechen.

Um spätere rechtliche Ansprüche, die nicht geregelt werden wollten, zu verhindern, sollte vor Abgabe einer solchen Unterlassungserklärung dringend rechtlicher Rat eingeholt werden. Der Abmahnende sollte bei der Erstellung ebenfalls rechtlichen rat einholen, um seine Unterlassungsansprüche und Kostenerstattungsansprüche wirksam zu sichern.

 

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