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Medienrecht

Tauschborsen-Nutzung und Abmahnung: Eltern haften nicht immer fur Ihre Kinder!


05.04.2008

Wer als Anschlussinhaber eines Internetanschlusses in diesen Tagen eine urheberrechtliche Abmahnung vom Rechtsanwalt aus einer der Mandanten aus dem Bereichen Musik, Software oder Filmindustrie vertretene Kanzleien wie Rasch, Schutt & Waetke oder kuw Karl Urmann & Wagner erhält, sollte vor einer vorschnellen Begleichung der dortig eingeforderten Kosten einmal schauen, ob nicht auch volljährige Familienmitglieder vor dem heimischen PC saßen. Wer diese Frage mit „Ja!“ beantworten kann, sollte als Abgemahnter anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, da mittlerweile die Rechtsprechung vor dem einen oder anderen Landgericht eine dann abgestufte Verantwortung von z.B. Eltern für die Nutzung von Peer-To-Peer ( P2P ) Tauschbörsen durch ihre volljährigen Kinder sieht und einen Kostenerstattungsanspruch hinsichtlich der Abmahnkosten verneint.

 

Es ist daher nicht unbedingt jedesmal klar und hängt von der Beurteilung des Einzelfalles ab, ob die gegnerischen Abmahngebühren getragen werden müssen. Auch die eingeforderten Unterlassungserklärungen sind oftmals sehr weit gefasst und bedürfen vor Abgabe, selbst wenn der Anschlussinhaber bei Vorliegen des Verstoßes auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, der vorherigen anwaltlichen Überprüfung und ggf. Anpassung. In keinem Fall sollte eine Unterlassungserklärung auf „eigene Faust“ umformuliert werden, da es hier bei der Formulierung im wahrsten Sinne auf jedes einzelne Wort ankommt, dies nicht nur hinsichtlich solcher Instrumente wie der Vertragsstrafe sondern auch der Beurteilung, ob die Unterlassungserklärung als zureichend angesehen werden und die Wiederholungsgefahr damit -und darauf kommt es an- als beseitigt betrachtet werden kann. Wird keine zureichende Unterlassungserklärung innerhalb einer angemessenen Frist abgegeben, droht ein kostspieliges Gerichtsverfahren.



Die Daten des Anschlussinhabers kann der Abmahnende häufig auf einem Umweg durch das Strafrecht und über die Staatsanwaltschaft herausgefunden haben. Dabei bedient er sich zunächst der Hilfe von Unternehmen, die sich mithilfe von sogenannter Antipiracy Software auf das Aufspüren von Urheberrechtsverstößen in P2P-Netzwerken spezialisiert haben.



Bekannte Antipiracy-Firmen sind z.B. die proMedia GmbH, Logistep AG, Digiprotect oder CopyRightSolutions GmbH. Die dort angewandten softwaremäßigen Verfahren zur Ermittlung der IPAdresse des Tauschbörsennutzers sind schon das ein oder andere mal durch Sachverständigengutachten vor den Gerichten anerkannt worden. Das Problem aus Sicht des Rechteinhabers ist allerdings zunächst, dass die meisten Internetnutzer sich über einen Provider (z.B. 1&1 oder Freenet) in das Internet einwählen und die IP Adresse des Internetnutzers in diesem Moment vom Provider nur für diese eine Sitzung vergeben wird, sogenannte dynamisch vergebene IP. Die Antipiracy Software kann daher diese IP nur dem Provider zuordnen, zeigt aber keine Erkenntnisse darüber auf, wer in diesem Moment die dynamische IP Adresse tatsächlich genutzt hat.


Ein direkter Auskunftsanspruch gegen den Provider besteht in diesem Moment noch nicht. Daher bemühen die Abmahnenden oft das Strafrecht, um an die Daten zu gelangen und erstatten Strafanzeige. Die Staatsanwaltschaft wird daraufhin zur Gehilfin der Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche auf Schadensersatz und Erstattung von Anwaltsgebühren, indem Sie die Daten des Nutzers beim Provider abfragt, denn der Staatsanwalt hat im Unterschied zum Rechteinhaber zu Strafverfolgungszwecken einen Auskunftsanspruch gegen den Provider. Den vielen Strafanzeigen, die daraus resultieren, werden einige Staatsanwaltschaften nicht mehr Herr. Häufig ist auch mit einer Einstellung des Strafverfahrens zu rechnen. Der Rechteinhaber ist aber in jedem Fall über die Staatsanwaltschaft nach beantragter Einsicht in die Ermittlungsakte an die von ihm gewünschten Daten gelangt und kann nun abmahnen.

 

 



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